GEG-Novelle 2023 tritt schrittweise in Kraft

01.10.2022

 

Wie sich in der Präsentation der neuen Eröffnungsbilanz Klimaschutz am 11. Januar 2022 von Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck gezeigt hat, liegt Deutschland in Bezug auf den Klimaschutz weit hinter den Erwartungen. Die bisher vorgenommenen Klimaschutzmaßnahmen seien in allen Bereichen unzureichend, sodass die Klimaziele der Jahre 2022 und 2023 gewiss ohne Erfolg bleiben. In seiner Rede betonte Habeck Anfang des Jahres: „Wir wollen bis 2045 klimaneutral werden und bis 2030 den Anteil Erneuerbarer Energien auf 80 Prozent steigern. Die Arbeit dafür hat begonnen. Die prioritären Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen setzen wir jetzt aufs Gleis – ein erstes Klimaschutz-Paket kommt bis Ende April, ein zweites im Sommer.“

Im Rahmen des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 wurden auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020) vorgenommen. Die GEG-Neuerungen umfassen insbesondere verschärfte Anforderungen für Neubauten und treten ab dem 01.01.2023 in Kraft, bzw. sind für alle ab diesem Zeitpunkt betreffende Bauanträge anzuwenden. Zudem führt die Novelle befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG ein. Diese Regelung gilt für Gebäude, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen und trat bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, d.h. am 29.07.2022.

Das Anforderungsniveau für Neubauten wird von dem bisher gültigen „Effizienzhaus-75-Standard“ zum Niveau des Effizienzhauses-55 (EH-55) angehoben. Dies bedeutet im Sinn der gesetzlichen GEG-Vorgabe: Bei neuen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden reduziert sich der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 %. Die Vorgaben an die Gebäudehülle dagegen werden nicht, wie noch in der Entwurfsverfassung geplant, auf das Niveau-Effizienzhaus abgesenkt und entsprechen weiterhin dem GEG 2020.

Mit der GEG-Novelle geht auch eine Anpassung der Förderfähigkeit einher. Das erste GEG (2020) definierte das Effizienzhaus EH-55 als förderfähig. Da durch die GEG-Novelle der EH-55-Standard nun verpflichtend wird, können Neubau-Vorhaben mit diesem Standard nicht mehr gefördert werden.

 

Weitere Infos zur GEG-Novelle 2023 unter: www.geg-info.de


Tüßling im Oktober 2022 a.e.


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